Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. März 1997
§ 417

§ 417 – Sonderregelung zum Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“

Soweit die Bundesregierung die Umsetzung des Bundesprogramms „Ausbildungsplätze sichern“ der Bundesagentur überträgt, erstattet der Bund der Bundesagentur abweichend von § 363 Absatz 1 Satz 2 die durch die Umsetzung entstehenden Verwaltungskosten.

Kurz erklärt

  • Die Bundesregierung kann die Umsetzung des Programms „Ausbildungsplätze sichern“ an die Bundesagentur übertragen.
  • Der Bund erstattet der Bundesagentur die Verwaltungskosten, die durch die Umsetzung entstehen.
  • Diese Regelung weicht von § 363 Absatz 1 Satz 2 ab.
  • Die Erstattung betrifft nur die Verwaltungskosten, nicht andere Kosten.
  • Die Regelung gilt speziell für die Umsetzung des genannten Programms.